Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Van Raaij Bouwspecials B.V.
Handelskammer 75363003

Wenn und soweit in Anhängen zu diesen Allgemeinen Bedingungen besondere Bedingungen für eine oder mehrere bestimmte Arten von Materialien oder die Verarbeitung von Materialien enthalten sind, haben die Bestimmungen dieser besonderen Bedingungen Vorrang, soweit sie von den Allgemeinen Bedingungen abweichen. Im übrigen gelten die Allgemeinen Bedingungen.

Artikel 1. Allgemeines
Van Raaij Bouwspecials B.V. mit Sitz in Barneveld, nachstehend "Van Raaij Bouwspecials" genannt, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich mit dem Verkauf von Plattenmaterial und dessen Zusammenstellung sowie damit zusammenhängenden Produkten beschäftigt, und zwar im weitesten Sinne.

Artikel 2: Definitionen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden folgende Definitionen verwendet:
Unternehmer: natürliche oder juristische Person, Mitglied oder Franchisenehmer von Van Raaij Bouwspecials, die kommerzielle Angebote macht und Materialien liefert.
Käufer: die Partei, die kein Verbraucher ist, an die das Unternehmen Angebote macht/derjenige, mit dem das Unternehmen einen Vertrag über die Lieferung von Materialien und/oder Produkten, die für diese Zwecke verarbeitet werden sollen, abschließt.
Produkte: Bau- und Ausbaumaterialien und/oder zu diesen Zwecken zu verarbeitende Produkte.
Angebot: die vom Unternehmen angebotene Lieferung von Produkten.
Bestellung: die Bestellung des Käufers für die Lieferung von Produkten durch das Unternehmen.
Vertrag: der Vertrag, der nach Annahme des Angebots geschlossen wird.
Parteien: das Unternehmen und der Käufer gemeinsam.

Artikel 3 Anwendung                                                     

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle (Preis-)Angebote an Käufer und Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Käufer.
  2. Die Parteien binden sich an alle Gepflogenheiten im Geschäftsbereich des Unternehmers, es sei denn, es wird ausdrücklich und schriftlich davon abgewichen und/oder in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt.

Artikel 4: Angebot                                                             

  1. Alle Angebote der Gesellschaft sind freibleibend. Das Unternehmen kann seine Angebote jederzeit widerrufen, auch wenn das Angebot eine feste Annahmefrist enthält, es sei denn, das Unternehmen hat in dem Angebot neben der Angabe einer festen Annahmefrist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Angebot unwiderruflich ist. Wird bei einem schriftlichen Angebot des Unternehmens keine feste Annahmefrist genannt, kann das Unternehmen das Angebot als hinfällig betrachten, wenn der Käufer nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum des Angebots reagiert hat, ohne dass das Unternehmen eine weitere Mitteilung machen muss.
  2. Wird ein Auftrag ohne Preisanfrage erteilt, so wird dieser Auftrag von der Gesellschaft zu einem marktgerechten Preis ausgeführt, unabhängig von einem in der Vergangenheit abgegebenen Angebot.
  3. Die Gesellschaft kann durch Handlungen und/oder mündliche Vereinbarungen von Personen, die sie ohne Vollmacht vertreten, nicht gebunden werden, es sei denn, diese Vereinbarungen werden dem Adressaten des Angebots von Bevollmächtigten im Namen der Gesellschaft schriftlich bestätigt.
  4. Abgebildete oder zur Verfügung gestellte Muster dienen nur als Anhaltspunkt für das Material, ohne dass der Artikel diesem entsprechen muss.

Artikel 5: Vereinbarungen

  1. Verträge kommen dadurch zustande, dass der Käufer das Angebot des Unternehmens vor Ablauf der Angebotsfrist unterschrieben an das Unternehmen zurücksendet, es sei denn, das Unternehmen weicht im Angebot ausdrücklich davon ab.
  2. Wenn der Käufer das Angebot des Unternehmens einseitig ändert, wird diese Änderung erst nach schriftlicher Annahme durch das Unternehmen Bestandteil des Vertrags.
  3. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 kommt ein Vertrag auch dann zustande, wenn die Gesellschaft dem Käufer auf dessen Anfrage hin den Auftrag schriftlich bestätigt. Der Inhalt der Auftragsbestätigung der Gesellschaft bestimmt den Inhalt des Vertrages.
  4. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei die schriftliche Bestätigung des Unternehmers für Inhalt und Umfang der Änderungen und die Auswirkungen auf den Preis maßgebend ist.

Artikel 6: Preise

  1. Alle Preise verstehen sich entweder ab Lager oder frei Werk gemäß der Preisliste oder dem Angebot des Unternehmens, das dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.
  2. Die Preise verstehen sich pro Stück, pro Meter oder pro Palette oder sonstiger Einheit und enthalten keine Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.
  3. Wenn sich nach dem Datum des Angebots, auch wenn die Gesellschaft ein verbindliches Angebot abgegeben hat, und vor der Lieferung einer oder mehrere der Kostenfaktoren ändern, ist die Gesellschaft berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen.

Artikel 7: Lieferzeiten, Lieferung und Risiko                               

  1. Die zwischen dem Unternehmen und dem Käufer vereinbarten Lieferfristen werden vom Unternehmen so genau wie möglich angegeben. Diese Lieferzeiten sind Richtwerte und keine strengen Fristen. Das Unternehmen ist bestrebt, die angegebenen Fristen einzuhalten.
  2. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz in irgendeiner Form, wenn die angegebene Lieferzeit überschritten wird, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart oder die Überschreitung ist die direkte und unmittelbare Folge von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Unternehmens.
  3. Der Käufer kann den Vertrag nicht wegen Überschreitung der Lieferfrist kündigen oder auflösen oder die Annahme und/oder Bezahlung der Ware verweigern.
  4. Die Lieferung erfolgt ab Lager oder frachtfrei entladen gemäß der Preisliste oder dem Angebot des Unternehmens, das dem Käufer zur Verfügung gestellt wird, und gemäß den getroffenen Vereinbarungen.
  5. Bei Lieferung ab Lager gelten die Materialien als vom Unternehmen geliefert und vom Käufer angenommen, sobald sie in oder auf das Transportmittel verladen sind.
  6. Im Falle der Lieferung frei Haus gelten die Materialien als vom Unternehmen geliefert und vom Käufer angenommen, sobald sie auf der Baustelle angeliefert werden.
  7. Der Käufer haftet für den Kaufpreis, die Kosten des Unternehmens und den Schaden des Unternehmens, wenn der Käufer die ihm obliegende Mitwirkungshandlung bei der Lieferung nicht vornimmt.
  8. Bei frachtfreier Lieferung ohne Entladung trifft die Gesellschaft die notwendigen Vereinbarungen für den Transport zum vereinbarten oder angegebenen Ort mit Transportmitteln, die nach angemessener Einschätzung der Gesellschaft und unter den für einen solchen Transport üblichen Bedingungen geeignet sind.
  9. Erfolgt die Lieferung nicht frei Werk entladen, haftet die Gesellschaft weder für die Wahl des Spediteurs noch für die Wahl des Transportmittels noch für die Bedingungen und Risiken des Transports.
  10. Bei frachtfreier Lieferung ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Produkte über den Punkt hinaus zu transportieren, an dem das Fahrzeug nach dem Ermessen des Unternehmens oder der vom Unternehmen beauftragten Hilfspersonen einen ordnungsgemäß befahrbaren, schiffbaren und sicheren Standort erreichen kann. Der Käufer ist verpflichtet, die Materialien dort in Empfang zu nehmen.
  11. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete(n) Leistung(en) in Teilen zu erfüllen.
  12. Ist im Vertrag kein Kaufzeitpunkt angegeben, muss der Käufer in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss kaufen. Dies ist eine strenge Frist.

 

Artikel 8: Lieferung auf Abruf
Falls die Parteien eine Lieferung auf Abruf vereinbart haben, ohne eine Frist für die Lieferung auf Abruf festzulegen, ist die Gesellschaft berechtigt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags nicht alle Produkte abgerufen wurden, den Käufer aufzufordern, eine Frist zu nennen, innerhalb derer alle Produkte abgerufen werden sollen. Die vom Käufer zu nennende Frist darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten, gerechnet ab dem Tag, an dem der Käufer die Aufforderung der Gesellschaft billigerweise hätte zur Kenntnis nehmen können. Der Käufer ist verpflichtet, der vorgenannten Aufforderung nachzukommen, andernfalls hat das Unternehmen das Recht, die Produkte auf Kosten und Risiko des Käufers zu lagern - sofern das Risiko für die Produkte noch beim Unternehmen liegt - oder den Verkauf durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen. Die gleichen Befugnisse stehen dem Unternehmen zu, wenn der Käufer trotz Fristsetzung eine Frist nicht einhält.

 

Artikel 9. Menge                                                    

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich nach Kräften zu bemühen, die Mengen der zu liefernden Waren so genau wie möglich anzugeben, wobei Abweichungen von 5 % nach oben oder unten zulässig sind.
  2. Es wird davon ausgegangen, dass ein bei der Lieferung von Waren ausgestellter Frachtbrief, Lieferschein oder ein ähnliches Dokument die Menge der gelieferten Waren korrekt wiedergibt, es sei denn, der Käufer teilt seine Einwände unmittelbar nach Erhalt der Waren schriftlich mit.
  3. Selbst wenn der Käufer der Gesellschaft rechtzeitig mitteilt, dass ihm weniger geliefert wurde, als auf dem im ersten Absatz dieses Artikels genannten Dokument angegeben ist, berechtigt ihn dies nicht, die Zahlung auszusetzen.

Artikel 10. Zahlung

  1. Die Zahlung des Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer hat innerhalb einer vom Unternehmer gesetzten Frist zu erfolgen. Die Zahlung hat tatsächlich in der vereinbarten Währung und ohne Aufrechnung, Skonto und/oder Aufschub zu erfolgen.
  2. Umfasst der Vertrag auch den Transport von Material, kann die Gesellschaft das Material mit der Maßgabe versenden, dass dieses oder die dazugehörigen Dokumente dem Käufer nur gegen Zahlung des Preises ausgehändigt werden, auch wenn dies nicht in der Auftragsbestätigung angegeben ist.
  3. Falls das Unternehmen oder ein Dritter im Namen des Unternehmens Dritte mit dem (gerichtlichen) Inkasso beauftragt, gehen alle damit verbundenen Kosten zu Lasten des Käufers, mindestens jedoch 15 % des geforderten Betrags und darüber hinaus mindestens € 500,00 zuzüglich Mehrwertsteuer.
  4. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden alle Zahlungsverpflichtungen des Käufers sofort fällig, unabhängig davon, ob die Gesellschaft bereits eine entsprechende Rechnung gestellt hat, und sind ab dem Fälligkeitsdatum mit dem gesetzlichen Zinssatz zuzüglich 2 % zu verzinsen.
  5. Die vom Käufer oder im Namen des Käufers geleisteten Zahlungen dienen nacheinander der Begleichung der vom Käufer geschuldeten außergerichtlichen Inkassokosten, der gerichtlichen Kosten, der vom Käufer geschuldeten Kosten, der vom Käufer geschuldeten Zinsen und dann, in der Reihenfolge des Alters, der ausstehenden Hauptbeträge, ungeachtet einer gegenteiligen Angabe des Käufers.

Artikel 11. Eigentumsvorbehalt                                        

  1. Das Unternehmen behält sich das Eigentum an allen vom Unternehmen an den Käufer gelieferten Materialien vor, bis der (Kauf-)Preis dafür vollständig bezahlt wurde, einschließlich außergerichtlicher Kosten, Zinsen und Strafen. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch für den Fall, dass das Unternehmen vom Käufer Forderungen erhält, weil der Käufer eine oder mehrere seiner Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen nicht erfüllt hat. Der Käufer darf die gelieferten Produkte nicht verpfänden oder einem Dritten ein Recht daran einräumen, solange das Eigentum daran nicht auf den Käufer übergegangen ist.
  2. Ungeachtet dieses Eigentumsvorbehalts ist es dem Käufer gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern.
  3. Wenn der Käufer mit der in Absatz 1 genannten Leistung in Verzug ist, hat das Unternehmen das Recht, die dem Unternehmen gehörenden Produkte von dem Ort, an dem sie sich befinden, auf Kosten des Käufers zurückzunehmen (oder zurücknehmen zu lassen). Der Käufer hat dabei mitzuwirken. Der Käufer erteilt dem Unternehmen die unwiderrufliche Erlaubnis, die vom oder für den Käufer genutzten Räumlichkeiten zu betreten oder betreten zu lassen.

Artikel 12. Inspektion und Werbung

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die zur Verarbeitung zu liefernden Materialien sofort bei Ankunft am Lieferort auf Transportschäden, Menge und Qualität zu prüfen. Etwaige Transportschäden und Abweichungen von der vereinbarten Menge und/oder Qualität der Produkte müssen auf dem Frachtbrief usw. vermerkt und dem Unternehmen vom Käufer innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Bei geringfügigen Abweichungen in Größe, Gewicht und/oder Farbe oder in der Oberflächenstruktur hat der Käufer kein Recht auf Ablehnung. Ergänzend zu den Bestimmungen in Artikel 3.4 gelten für die Kapazität und Qualität der gelieferten Produkte die einschlägigen Bestimmungen der Lieferanten des Unternehmens.
  3. Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer die zur Lieferung durch die Firma gehörende Montageanleitung in der am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Fassung kennt. Der Käufer hat sich nach diesen Vorschriften zu richten.
  4. Das Recht des Käufers, sich darauf zu berufen, dass die Materialien nicht vertragsgemäß sind, erlischt bei Mängeln, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht sichtbar sind, wenn der Käufer das Unternehmen nicht innerhalb von 8 Tagen, nachdem er den Mangel vernünftigerweise hätte entdecken können, schriftlich benachrichtigt und dabei die Art des Mangels und die Anzahl der Produkte angibt, für die der Mangel entdeckt wurde.
  5. Die in Absatz 4 genannten Rechte des Käufers erlöschen in jedem Fall nach der Verarbeitung der gelieferten Produkte oder zumindest nachdem die gelieferten Produkte in den Verarbeitungsprozess eingebracht wurden, es sei denn, die Mängel werden durch die von der Gesellschaft für die Produkte gewährte Garantie abgedeckt.
  6. Der Käufer muss die Firma innerhalb einer Frist von 8 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der zur Garantie berechtigende Mangel von der Firma entdeckt wurde oder von einem sorgfältigen Käufer hätte entdeckt werden können, schriftlich haftbar machen; andernfalls verfällt der Garantieanspruch.

Artikel 13. Verpackung                                                                 

  1. Mehrwegverpackungen werden von der Firma gleichzeitig mit den gelieferten Artikeln gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Für Verpackungen, die auf Kosten des Käufers zurückgeschickt werden, wie im ersten Absatz erwähnt, schickt das Unternehmen dem Käufer bald nach Erhalt eine Gutschriftrechnung.
  3. Im Gegensatz zum vorherigen Absatz schuldet das Unternehmen keine Entschädigung für Verpackungen, die in schlechtem Zustand zurückgegeben werden.
  4. Erst nach Erhalt der Gutschriftrechnung ist der Käufer berechtigt, den Wert der zurückgegebenen Verpackungen bis zur Höhe der Gutschrift von dem Betrag abzuziehen, den er dem Unternehmen schuldet.
  5. Wenn der Betrag der Gutschriftrechnung den Betrag übersteigt, den der Käufer dem Unternehmen bei Erhalt dieser Rechnung noch schuldet, wird dieser Überschuss innerhalb eines Monats nach Rechnungsdatum an den Käufer gezahlt.

Artikel 14. Rücksendungen                                                    

  1. Rücksendungen werden nur nach Vereinbarung angenommen.
  2. Vollständig oder teilweise verarbeitete Artikel, beschädigte Artikel und verpackte Artikel, deren Verpackung fehlt oder beschädigt ist, können nicht zurückgegeben werden.

Artikel 15: Sicherheit                                                                  

  1. Besteht der begründete Verdacht, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht strikt nachkommt, ist der Käufer verpflichtet, auf erste Aufforderung der Gesellschaft unverzüglich eine ausreichende Sicherheit in der von der Gesellschaft geforderten Form zu leisten und diese Sicherheit gegebenenfalls zu ergänzen, um die Einhaltung aller seiner Verpflichtungen zu gewährleisten. Solange der Käufer dem nicht nachgekommen ist, hat das Unternehmen das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen.
  2. Ist der Käufer einer Aufforderung gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung nachgekommen, so werden alle seine Verpflichtungen sofort fällig und zahlbar.
  3. Wenn das Unternehmen die Produkte bereits versandt hat, bevor das Unternehmen Kenntnis von Umständen erhält, aufgrund derer das Unternehmen berechtigten Grund zu der Befürchtung hat, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, kann das Unternehmen die Lieferung der Produkte an den Käufer verhindern, auch wenn der Käufer bereits im Besitz eines Dokuments ist, das ihn zur vorbehaltlosen Lieferung durch das Unternehmen berechtigt. Das Unternehmen muss den Käufer über diese Aussetzung informieren und wird mit der Erfüllung fortfahren, wenn und sobald der Käufer eine ausreichende Sicherheit leistet.

Artikel 16. Haftung                                                   

  1. Die Haftung des Unternehmens, wie sie in diesen Bedingungen genannt wird, sowie jede andere Haftung, die sich aus anderen Tatsachen oder Umständen ergibt, übersteigt in keinem Fall die Entschädigung des Rechnungswerts oder die Wiederbeschaffung ähnlicher Materialien, nach dem Ermessen des Unternehmens und soweit das Unternehmen in der Lage ist, ähnliche Gegenstände zu liefern.
  2. Der Auftragnehmer haftet niemals für Folgeschäden und (un)direkte Handelsverluste, Stagnationsschäden, Bauverzögerungen, Auftragsverluste, Gewinneinbußen, Bearbeitungskosten und dergleichen.
  3. Im Falle der Lieferung von Produkten durch das Unternehmen, die es von Dritten erworben hat, übernimmt das Unternehmen nur dann eine Garantie für diese Produkte, wenn und soweit es eine Garantie von seinen Lieferanten erhält. In diesem Fall ist die Garantie dieselbe wie die Garantie, die das Unternehmen von seinen Lieferanten erhält.
  4. Wird das Unternehmen von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen, stellt der Käufer das Unternehmen von solchen Schadenersatzansprüchen Dritter frei, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens des Unternehmens vor.
  5. Die Firma ist nicht verpflichtet, einen Garantieanspruch zu bearbeiten, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Firma nicht erfüllt hat.
  6. Wenn der Käufer die Firma für die von der Firma gewährte Garantie in Anspruch nehmen kann, liegt es im Ermessen der Firma, in welchem Umfang und auf welche Weise die Reparatur und/oder der Ersatz erfolgen.

Artikel 17. Ende des Abkommens/Auflösung                                 

  1. Der Unternehmer kann den Vertrag mit dem Käufer einseitig auflösen:
  2. wenn die Nichterfüllung einer dem Käufer obliegenden Verpflichtung eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Käufer den Preis nicht rechtzeitig zahlt oder das Material nicht oder nicht rechtzeitig abnimmt;
  3. wenn der Käufer für insolvent erklärt wird oder ihm ein Zahlungsaufschub gewährt wird oder der Käufer die Anwendung des Gesetzes zur Umschuldung natürlicher Personen beantragt;
  4. für den Fall, dass ein Antrag auf Kreditversicherung von dem betreffenden Unternehmen nicht oder nur unzureichend bearbeitet wird;
  5. für den Fall, dass der Käufer einer Aufforderung des Unternehmens zur Leistung einer Sicherheit gemäß Artikel 11 nicht nachkommt.
  6. Wenn eine Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf eine der Lieferungen der Gesellschaft an den Käufer die Gesellschaft zu der begründeten Annahme veranlasst, dass eine wesentliche Nichterfüllung in Bezug auf künftige Lieferungen eintreten wird, kann die Gesellschaft, sofern sie dies innerhalb einer angemessenen Frist tut, den Vertrag für die Zukunft für aufgelöst erklären.
  7. Das Unternehmen kann den Käufer schriftlich ermächtigen, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer eine angemessene Entschädigung für den dem Unternehmen entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn zahlt.
  8. Wenn die Gesellschaft den Vertrag gemäß diesem Artikel auflöst, werden alle Beträge, die die Gesellschaft dem Käufer aus irgendeinem Grund schuldet, sofort fällig und zahlbar.

Artikel 18. Höhere Gewalt

  1. Im Falle höherer Gewalt ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder seine Lieferpflicht auszusetzen, solange die höhere Gewalt andauert.
  2. In diesem Vertrag hat der Begriff "höhere Gewalt" die Bedeutung, die ihm nach niederländischem Recht zukommt. Darüber hinaus gelten als höhere Gewalt für das Unternehmen auch Streiks im weitesten Sinne des Wortes, Versorgungsunterbrechungen, Ausfälle von Maschinen und/oder Werkzeugen, Nichtverfügbarkeit von Transportmitteln, behördliche Maßnahmen und der Fall, dass die Lieferanten des Unternehmens mit der Lieferung in Verzug geraten, was ausdrücklich Umstände einschließt, die zu Verzögerungen im normalen Produktionsprozess und/oder bei der Lieferung der Lieferanten führen, von denen das Unternehmen die Produkte bezieht.

Artikel 19. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht                      

  1. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem niederländischen Recht, auf das diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend und, soweit nicht zwingende Bestimmungen entgegenstehen, abweichend Anwendung finden.
  2. Alle Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und dem Käufer werden von dem zuständigen Gericht am Sitz des Unternehmens entschieden.
  3. Ungeachtet der Bestimmungen des vorigen Absatzes, aber nur für den Fall, dass die Streitigkeit noch nicht dem zuständigen Gericht vorgelegt wurde, hat die Gesellschaft das Recht, die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren nach den Regeln des Arbitrage Instituut Bouwstoffen (A.I.B.s.) in der zum Zeitpunkt der Vorlage der Streitigkeit geltenden Fassung unter Ausschluss des zuständigen Gerichts schlichten zu lassen.

 

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